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ANDRITZ GROUP

ANDRITZ PULP & PAPER

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen
ANDRITZ Küsters GmbH

(Stand: Mai 2006)

1. Geltungsbereich
Bestellungen des Auftraggebers über Lieferungen und/oder Leistungen erfolgen nach Maßgabe dieser ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN, wenn und soweit keine abwei­chenden Vereinbarungen getroffen werden. Sofern der Auf­traggeber im Namen und für Rechnung eines Dritten bestellt, gelten diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN im Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftrag­nehmer.
Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. In bezug auf den Auftragnehmer gelten sie auch für alle künfti­gen Geschäfte mit dem Auftraggeber bzw. dem von diesem vertretenen Dritten.
2. Bestellungen
Lieferungen und Leistungen werden grundsätzlich nur auf­grund schriftlicher Bestellungen des Auftraggebers aner­kannt. In Ausnahmefällen erlangen mündliche Bestellungen ausschließlich im Wege und nach Maßgabe einer schriftli­chen Bestätigung des Auftraggebers Verbindlichkeit.
Werden einem Auftrag zusätzlich besondere Vereinba­run­gen, Liefer- und Leistungsspezifikationen u.ä. zugrunde ge­legt, so gehen bei Widersprüchen die besonderen Verein­ba­rungen diesen ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUN­GEN vor.
Von den Bedingungen des Auftraggebers abweichende Liefer- und/oder Leistungsbedingun­gen des Auftragnehmers verpflichten den Auftraggeber, selbst wenn auf solche in einer Vertragserklärung des Auftragnehmers Bezug genom­men wird, nur im Falle einer ausdrück­lichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Falls der Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung den Bedingungen des Auftraggebers widerspricht, gelten diese seitens des Auftragnehmers spä­testens mit Beginn der Auftragsausführung als anerkannt; auf diese Rechtsfolge ist der Auftragnehmer in der Bestellung besonders hingewiesen worden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Annahme durch den Auftrag­geber. Die vereinbarten Preise sind Fest­preise und behalten auch im Falle von während der Ver­tragsabwicklung eintretenden Erhöhungen der Kalkulations­elemente, z.B. bei Materialkosten- und Lohnsteigerungen, ihre Gültigkeit.
Die vereinbarten Preise schließen als Endpreise sämtliche vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung gegebenenfalls zu erbringenden Nebenleis­tungen sowie evtl. Nebenkosten und die Kosten aller für eine fachgerechte Aus­führung und einwandfreie Funktion eines Liefergegenstandes erforderlichen Teile, die, auch soweit sie im Angebot und/oder der Bestellung nicht gesondert aufge­führt sind, in jedem Falle zum Lieferumfang gehören, ein.
Die Preise gelten frei Betriebsstätte des Auftraggebers bzw. dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort ein­schließlich aller Prüf- und Ab­nahmekosten, etwaiger Ver­pa­ckung, etwaiger Transportversicherung sowie der Kosten für Abladen und Transport auf der Baustelle.
Werden Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber zum Stundensatz ver­geben, so bedürfen Leistungsnach­weise (Stundenzettel) der Gegenzeichnung durch das damit beauftragte Personal des Auftraggebers. Die Leistungsnach­weise sind den Rechnungen beizufügen.
Versandanzeigen sind unverzüglich bei Abfertigung einer Sendung in zwei­facher Ausfertigung zuzustellen. In den Ver­sandpapieren sowie in der Auftragsbestätigung und der Rechnung sind Bestelldatum, Bestellnummer mit zugehöriger Positionsnummer, Kommissionsnummer sowie die Material­nummer des Auftraggebers anzugeben.
Den Rechnungen sind Lieferscheine beizufügen, aus denen bei Speditionsaufträgen die durch das beauftragte Personal des Auftraggebers quittierten Ankunfts- und Abfahrtszeiten ersichtlich sind.
Der Auftraggeber erfüllt gegen schriftliche Rechnung, die ihm nach erfolgter Lieferung oder Leistung, aber nicht zugleich mit dieser, für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer einzureichen ist, in­nerhalb eines Monats nach dem auf die Lieferung folgen­den Monatsersten, Rechnungseingang vorausgesetzt, mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 60 Tagen netto in Zahlungs­mitteln seiner Wahl.
Die Abtretung von gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen sowie der Einzug durch Dritte sind ausge­schlossen.
4. Liefer- und Leistungstermine
Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Etwaige ihre Verbindlichkeit auflösende oder in Frage stel­lende einseitige Terminzusätze des Auftragnehmers sind unwirksam.
Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftrag­geber – unbeschadet weitergehender Schadensersatzan­sprüche – berechtigt, pro angefangene Woche der Verzöge­rung 0,5 % des für die verzögerte Lieferung oder Leistung vereinbarten Preises, höchstens jedoch 5 %,als Vertrags­strafe geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verzö­gerten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem Auftrag­neh­mer zu erklären.
Etwaige Terminüberschreitungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüg­lich anzuzeigen.
Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Einwil­ligung des Auftraggebers und bleiben auf Zahlungstermine, die sich bei termingerechter Lieferung oder Leistung ergeben hätten, ohne Einfluss.
5. Gefahr und Abnahme
Bei Lieferungen und Leistungen geht die Gefahr erst mit ord­nungsgemäßer Lie­ferung des Liefergutes bzw. mit Abnahme des Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder an dem vom Auftraggeber gegebenen­falls angegebenen anderweitigen Bestimmungsort auf den Auftraggeber über. In Bezug auf versteckte Mängel erfolgen die Übernahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen durch den Auftraggeber unter Vorbehalt jeglicher Män­gel- und sonstiger Ansprüche mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber bei Lie­ferungen nach Entdeckung solcher Mängel gemäß § 377 Abs. 3 HGB vier Wochen zur Mängel­anzeige berechtigt bleibt. Zur Aufbewahrung beanstandeter Liefer- oder Leistungs­gegenstände ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. In jedem Falle erfolgt eine Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
6. Aufrechnung und Leistungsverweigerung
Zur Aufrechnung ist der Auftragnehmer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen, sofern nicht entweder der Auftragnehmer beweist, dass ihnen grobe Vertragsverletzungen des Auftraggebers zugrunde liegen, oder der Gege­nanspruch, auf den das Leistungsverweige­rungsrecht gestützt wird, unbestrit­ten, rechtskräftig festge­stellt oder entscheidungsreif ist.
7. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Der Auftragnehmer steht – im Sinne einer unselbständigen Haltbarkeitsgarantie auf die Dauer der Verjährungsfrist – für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Liefergutes, ins­besondere die Verwendung bestgeeigneten Materials und einwand­freie Funktionstüchtigkeit, sowie für sach- und fach­gerechte Ausführung der bestellten Leistungen ein. Die Liefe­rungen und/oder Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und/oder behördlichen Vor­schriften - insbesondere den Sicherheitsvorschriften –, et­waigen einschlägigen Richtlinien der Fachverbände – insbe­sondere den geltenden CE- und DlN-Normen sowie VDE-Vorschriften – sowie etwaigen vom Auftraggeber vorgegebe­nen Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen und dem vom Auftrag­geber vorausgesetzten Verwendungsort und -zweck, deren rechtzeitige Ermittlung dem Auftragnehmer obliegt, zu ent­sprechen.
Mängelansprüche des Auftraggebers in Bezug auf Lieferun­gen und/oder Leistungen des Auftragnehmers verjähren nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme, als wel­cher bei Zulieferungen für vom Auftraggeber zu erstellende Ge­samtanlagen die Abnahme der jeweiligen Gesamtanlage durch den Kunden des Auftraggebers maßgebend ist; in die­sem Falle endet die Gewährleistungsfrist jedoch späte­stens 36 Monate nach tatsächlicher rügeloser Ablieferung beim bzw. Fertigstellung und Überlassung an den Auftraggeber.
Während der Verjährungsfrist bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers wegen jedes entdeckten Mangels der Lieferungen oder Leistungen nach den gesetzlichen Bestim­mungen, wobei je nach Gegenstand der Bestellung Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet. Jedoch ist der Auftraggeber auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht in den gesetzlichen Grenzen des dem Auftragnehmer Zumutba­ren berechtigt, unbeschadet sonstiger Mängelansprüche im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Mangelbeseiti­gung oder Neuherstellung des Werkes zu verlangen.
In allen Fällen der Nacherfüllung gehen damit verbunde­ne zusätz­liche Kosten, insbesondere Aus- und Einbaukosten, zu Lasten des Auftragnehmers.
Auch bei Anwendung von Kaufrecht gelten in Bezug auf eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftrag­geber die werkvertraglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.
8. Haftung, Versicherung
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftrag­neh­mers richtet sich nach den ge­setzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sämtliche an der Auftragsdurchfüh­rung seitens des Auftragnehmers beteiligten Dritten als dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gelten.
Von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Auf­tragsdurchführung des Auftragnehmers oder seiner Erfül­lungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ge­gen den Auftraggeber geltend gemacht werden könnten, wird der Auftragnehmer, sofern er selbst dem Dritten im Außenverhältnis haftet, den Auftraggeber in­soweit, als diesen im Innenverhältnis der Parteien keine Haftung trifft, freistellen. Dies gilt insbeson­dere, sofern der Auftraggeber aus Produzen­tenhaftung in Anspruch genommen wird und Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers für den Drittschaden ursächlich waren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Haftpflichtrisiko aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag durch Abschluss einer ausreichenden Ver­sicherung abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen den diesbezüglichen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu führen.
9. Rechte Dritter
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Weiterveräußerung, die Be­nutzung oder den Ein­bau von Liefer- oder Leistungsgegenständen keine Schutz­rechte Dritter verletzt werden. Bei Verletzung von Schutz­rechten Dritter ist der Auftragnehmer verpflichtet, durch Be­friedigung des Rechtsinhabers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber sicherzustellen; von etwaigen Ersatzan­sprüchen Dritter wird er den Auftraggeber freistellen.
10. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewor­denen technischen und wirtschaftlichen Informationen – auch und gerade solche, die den jeweiligen Kunden des Auftraggebers und das mit diesem bestehende Vertragsverhältnis betreffen – geheim zu halten, ausschließlich seinen mit der Auftragsdurchführung befass­ten Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen und solche Dritten in gleicher Weise mit der Maßgabe zur Geheimhaltung zu verpflichten, dass diese Verpflichtung auch über die Beendigung des jeweiligen Ar­beits- bzw. sonstigen Vertragsverhältnisses hinaus gilt. Vor­behaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall (z.B. zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung gemäß dem Kundenauftrag des Auf­traggebers), gilt die Geheimhaltungspflicht für 2 Jahre ab Lieferzeitpunkt bzw. Beendigung der Arbeiten für einen Auf­trag, wobei im letzteren Falle das Datum der Abnahmeerklä­rung maßgebend ist.
11. Nutzungs- und Schutzrechte
Mit der Ablieferung von - auch teilweisen - Arbeitsergebnis­sen eines Auf­trags überträgt der Auftragnehmer dem Auf­traggeber ein ausschließliches und unentgeltliches sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nut­zungs­recht an den Arbeitsergebnissen; sämtliche vom Auftrag­nehmer erstell­ten Unterlagen sind dem Auftraggeber zu Alleineigentum zu übergeben.
Auf im Zuge der Auftragsdurchführung erarbeitetes Know-how wird der Auf­tragnehmer auf Weisung und Kosten des Auftraggebers inländische und/oder ausländische Schutz­rechtsanmeldungen vornehmen. Hiernach erworbene Schutz­rechte wird der Auftragnehmer unverzüglich und un­entgeltlich auf den Auf­traggeber übertragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Weisung des Auf­traggebers Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter, die im Zusam­menhang mit der Auftrags­durchführung für den Auf­traggeber stehen, nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen und diese Erfindungen oder betrieblichen Verbesserungen auf den Auftraggeber zu übertragen oder dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung zugänglich zu machen; nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom Auftragnehmer an seine Mitarbeiter zu zahlende Vergütungen wird der Auf­traggeber dem Auftragnehmer erstatten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über im Zuge der Auftragsdurchführung neu ge­wonnenes Know-how sowie Erfindungen oder betriebli­che Verbesserungen seiner Mitarbeiter unverzüglich schriftlich zu unter­richten.
12. Werbung
Jegliche – insbesondere werbende – Veröffentlichung von mit der Auftragsdurchführung in Zusam­menhang stehenden Gegenständen in Wort, Schrift, Bild oder Ton durch den Auf­tragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen bedarf der vorhe­rigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers; der Auf­tragnehmer wird seine Erfüllungsgehilfen entsprechend bin­den.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftrag­nehmers ist der Sitz des Auftraggebers bzw. - im Falle von Ziffer 1 Satz 2 - der Sitz des Dritten, sofern die Vertragspart­ner nicht einen anderen Erfüllungsort ver­einbart haben. Er­füllungsort für Zahlungen ist Krefeld bzw. - im Falle von Ziffer 1 Satz 2 - der Sitz des Dritten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Auftraggebers.
14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform, ebenso alle auf ihn bezogenen rechtserheblichen Erklärungen.
15. Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Überein­kommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.