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Allgemeine Einkaufsbedingungen
ANDRITZ Küsters GmbH
(Stand: Mai 2006)
1. Geltungsbereich
Bestellungen des Auftraggebers über Lieferungen und/oder Leistungen erfolgen nach Maßgabe dieser ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN, wenn und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Sofern der Auftraggeber im Namen und für Rechnung eines Dritten bestellt, gelten diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN im Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftragnehmer.
Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. In bezug auf den Auftragnehmer gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber bzw. dem von diesem vertretenen Dritten.
Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. In bezug auf den Auftragnehmer gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber bzw. dem von diesem vertretenen Dritten.
2. Bestellungen
Lieferungen und Leistungen werden grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher Bestellungen des Auftraggebers anerkannt. In Ausnahmefällen erlangen mündliche Bestellungen ausschließlich im Wege und nach Maßgabe einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers Verbindlichkeit.
Werden einem Auftrag zusätzlich besondere Vereinbarungen, Liefer- und Leistungsspezifikationen u.ä. zugrunde gelegt, so gehen bei Widersprüchen die besonderen Vereinbarungen diesen ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN vor.
Von den Bedingungen des Auftraggebers abweichende Liefer- und/oder Leistungsbedingungen des Auftragnehmers verpflichten den Auftraggeber, selbst wenn auf solche in einer Vertragserklärung des Auftragnehmers Bezug genommen wird, nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Falls der Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung den Bedingungen des Auftraggebers widerspricht, gelten diese seitens des Auftragnehmers spätestens mit Beginn der Auftragsausführung als anerkannt; auf diese Rechtsfolge ist der Auftragnehmer in der Bestellung besonders hingewiesen worden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und behalten auch im Falle von während der Vertragsabwicklung eintretenden Erhöhungen der Kalkulationselemente, z.B. bei Materialkosten- und Lohnsteigerungen, ihre Gültigkeit.
Die vereinbarten Preise schließen als Endpreise sämtliche vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung gegebenenfalls zu erbringenden Nebenleistungen sowie evtl. Nebenkosten und die Kosten aller für eine fachgerechte Ausführung und einwandfreie Funktion eines Liefergegenstandes erforderlichen Teile, die, auch soweit sie im Angebot und/oder der Bestellung nicht gesondert aufgeführt sind, in jedem Falle zum Lieferumfang gehören, ein.
Die Preise gelten frei Betriebsstätte des Auftraggebers bzw. dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort einschließlich aller Prüf- und Abnahmekosten, etwaiger Verpackung, etwaiger Transportversicherung sowie der Kosten für Abladen und Transport auf der Baustelle.
Werden Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber zum Stundensatz vergeben, so bedürfen Leistungsnachweise (Stundenzettel) der Gegenzeichnung durch das damit beauftragte Personal des Auftraggebers. Die Leistungsnachweise sind den Rechnungen beizufügen.
Versandanzeigen sind unverzüglich bei Abfertigung einer Sendung in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. In den Versandpapieren sowie in der Auftragsbestätigung und der Rechnung sind Bestelldatum, Bestellnummer mit zugehöriger Positionsnummer, Kommissionsnummer sowie die Materialnummer des Auftraggebers anzugeben.
Den Rechnungen sind Lieferscheine beizufügen, aus denen bei Speditionsaufträgen die durch das beauftragte Personal des Auftraggebers quittierten Ankunfts- und Abfahrtszeiten ersichtlich sind.
Der Auftraggeber erfüllt gegen schriftliche Rechnung, die ihm nach erfolgter Lieferung oder Leistung, aber nicht zugleich mit dieser, für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer einzureichen ist, innerhalb eines Monats nach dem auf die Lieferung folgenden Monatsersten, Rechnungseingang vorausgesetzt, mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 60 Tagen netto in Zahlungsmitteln seiner Wahl.
Die Abtretung von gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen sowie der Einzug durch Dritte sind ausgeschlossen.
4. Liefer- und Leistungstermine
Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Etwaige ihre Verbindlichkeit auflösende oder in Frage stellende einseitige Terminzusätze des Auftragnehmers sind unwirksam.
Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftraggeber – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – berechtigt, pro angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % des für die verzögerte Lieferung oder Leistung vereinbarten Preises, höchstens jedoch 5 %,als Vertragsstrafe geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verzögerten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.
Etwaige Terminüberschreitungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Einwilligung des Auftraggebers und bleiben auf Zahlungstermine, die sich bei termingerechter Lieferung oder Leistung ergeben hätten, ohne Einfluss.
5. Gefahr und Abnahme
Bei Lieferungen und Leistungen geht die Gefahr erst mit ordnungsgemäßer Lieferung des Liefergutes bzw. mit Abnahme des Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder an dem vom Auftraggeber gegebenenfalls angegebenen anderweitigen Bestimmungsort auf den Auftraggeber über. In Bezug auf versteckte Mängel erfolgen die Übernahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen durch den Auftraggeber unter Vorbehalt jeglicher Mängel- und sonstiger Ansprüche mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber bei Lieferungen nach Entdeckung solcher Mängel gemäß § 377 Abs. 3 HGB vier Wochen zur Mängelanzeige berechtigt bleibt. Zur Aufbewahrung beanstandeter Liefer- oder Leistungsgegenstände ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. In jedem Falle erfolgt eine Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
6. Aufrechnung und Leistungsverweigerung
Zur Aufrechnung ist der Auftragnehmer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen, sofern nicht entweder der Auftragnehmer beweist, dass ihnen grobe Vertragsverletzungen des Auftraggebers zugrunde liegen, oder der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
7. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Der Auftragnehmer steht – im Sinne einer unselbständigen Haltbarkeitsgarantie auf die Dauer der Verjährungsfrist – für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Liefergutes, insbesondere die Verwendung bestgeeigneten Materials und einwandfreie Funktionstüchtigkeit, sowie für sach- und fachgerechte Ausführung der bestellten Leistungen ein. Die Lieferungen und/oder Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften - insbesondere den Sicherheitsvorschriften –, etwaigen einschlägigen Richtlinien der Fachverbände – insbesondere den geltenden CE- und DlN-Normen sowie VDE-Vorschriften – sowie etwaigen vom Auftraggeber vorgegebenen Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen und dem vom Auftraggeber vorausgesetzten Verwendungsort und -zweck, deren rechtzeitige Ermittlung dem Auftragnehmer obliegt, zu entsprechen.
Mängelansprüche des Auftraggebers in Bezug auf Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers verjähren nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme, als welcher bei Zulieferungen für vom Auftraggeber zu erstellende Gesamtanlagen die Abnahme der jeweiligen Gesamtanlage durch den Kunden des Auftraggebers maßgebend ist; in diesem Falle endet die Gewährleistungsfrist jedoch spätestens 36 Monate nach tatsächlicher rügeloser Ablieferung beim bzw. Fertigstellung und Überlassung an den Auftraggeber.
Während der Verjährungsfrist bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers wegen jedes entdeckten Mangels der Lieferungen oder Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei je nach Gegenstand der Bestellung Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet. Jedoch ist der Auftraggeber auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht in den gesetzlichen Grenzen des dem Auftragnehmer Zumutbaren berechtigt, unbeschadet sonstiger Mängelansprüche im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werkes zu verlangen.
In allen Fällen der Nacherfüllung gehen damit verbundene zusätzliche Kosten, insbesondere Aus- und Einbaukosten, zu Lasten des Auftragnehmers.
Auch bei Anwendung von Kaufrecht gelten in Bezug auf eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber die werkvertraglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.
8. Haftung, Versicherung
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sämtliche an der Auftragsdurchführung seitens des Auftragnehmers beteiligten Dritten als dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gelten.
Von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden könnten, wird der Auftragnehmer, sofern er selbst dem Dritten im Außenverhältnis haftet, den Auftraggeber insoweit, als diesen im Innenverhältnis der Parteien keine Haftung trifft, freistellen. Dies gilt insbesondere, sofern der Auftraggeber aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers für den Drittschaden ursächlich waren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Haftpflichtrisiko aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag durch Abschluss einer ausreichenden Versicherung abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen den diesbezüglichen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu führen.
9. Rechte Dritter
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Weiterveräußerung, die Benutzung oder den Einbau von Liefer- oder Leistungsgegenständen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter ist der Auftragnehmer verpflichtet, durch Befriedigung des Rechtsinhabers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber sicherzustellen; von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter wird er den Auftraggeber freistellen.
10. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen technischen und wirtschaftlichen Informationen – auch und gerade solche, die den jeweiligen Kunden des Auftraggebers und das mit diesem bestehende Vertragsverhältnis betreffen – geheim zu halten, ausschließlich seinen mit der Auftragsdurchführung befassten Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen und solche Dritten in gleicher Weise mit der Maßgabe zur Geheimhaltung zu verpflichten, dass diese Verpflichtung auch über die Beendigung des jeweiligen Arbeits- bzw. sonstigen Vertragsverhältnisses hinaus gilt. Vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall (z.B. zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung gemäß dem Kundenauftrag des Auftraggebers), gilt die Geheimhaltungspflicht für 2 Jahre ab Lieferzeitpunkt bzw. Beendigung der Arbeiten für einen Auftrag, wobei im letzteren Falle das Datum der Abnahmeerklärung maßgebend ist.
11. Nutzungs- und Schutzrechte
Mit der Ablieferung von - auch teilweisen - Arbeitsergebnissen eines Auftrags überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein ausschließliches und unentgeltliches sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen; sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen sind dem Auftraggeber zu Alleineigentum zu übergeben.
Auf im Zuge der Auftragsdurchführung erarbeitetes Know-how wird der Auftragnehmer auf Weisung und Kosten des Auftraggebers inländische und/oder ausländische Schutzrechtsanmeldungen vornehmen. Hiernach erworbene Schutzrechte wird der Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich auf den Auftraggeber übertragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Weisung des Auftraggebers Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung für den Auftraggeber stehen, nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen und diese Erfindungen oder betrieblichen Verbesserungen auf den Auftraggeber zu übertragen oder dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung zugänglich zu machen; nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom Auftragnehmer an seine Mitarbeiter zu zahlende Vergütungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über im Zuge der Auftragsdurchführung neu gewonnenes Know-how sowie Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
12. Werbung
Jegliche – insbesondere werbende – Veröffentlichung von mit der Auftragsdurchführung in Zusammenhang stehenden Gegenständen in Wort, Schrift, Bild oder Ton durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers; der Auftragnehmer wird seine Erfüllungsgehilfen entsprechend binden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftraggebers bzw. - im Falle von Ziffer 1 Satz 2 - der Sitz des Dritten, sofern die Vertragspartner nicht einen anderen Erfüllungsort vereinbart haben. Erfüllungsort für Zahlungen ist Krefeld bzw. - im Falle von Ziffer 1 Satz 2 - der Sitz des Dritten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Auftraggebers.
14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform, ebenso alle auf ihn bezogenen rechtserheblichen Erklärungen.
15. Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.




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